Friedhofsgebührensatzung Siebenbäumen
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen vom 1. April 2021
Nach Artikel 25 Abs. 3 Ziffer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen in der Sitzung am 11. März 2021 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuld
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich ggf. Friedhofsunterhaltungsgebühren)
1. Reihengrabstätte | ||
a) für Särge bis 1,20 m b) für Särge über 1,20 m c) für Särge über 1,20 m in Rasenlage d) für Urnen |
für 15 Jahre für 25 Jahre für 25 Jahre für 20 Jahre |
300,- Euro 1050,- Euro 1300,- Euro 670,- Euro |
2. Wahlgrabstätte – je Grabbreite | für 25 Jahre | 1200,- Euro |
3. Rasen-Wahlgrabstätte – je Grabbreite | für 25 Jahre | 1650,- Euro |
4. Urnenwahlgrabstätte – je Grabbreite | für 20 Jahre | 730,- Euro |
5. Rasen-Urnenwahlgrabstätte – je Grabbreite | für 20 Jahre | 795,- Euro |
6. Urnengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte | für 20 Jahre | 750,- Euro |
7. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten: Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 5 berechnet. Dabei werden Teile eines Jahres monatsgenau abgerechnet. |
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren
1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung | 27,- Euro | |
2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter | 27,- Euro | |
3. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung | ||
a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit b) eines liegenden Grabmals |
50,- Euro 27,- Euro |
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4. Gebühr für das Abräumen und Entsorgen eines Grabmals | ||
a) bei einer Grabplatte b) bei einem kleinen Stein (eine Grabbreite) c) bei einem großen Stein d) bei Sondersteinen nach Arbeitsaufwand |
60,- Euro 80,- Euro 150,- Euro |
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1. Für eine Erdbestattung | ||
a) Särge bis 1,20 m b) Särge über 1,20 m |
280,- Euro 670,- Euro |
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2. Für eine Urnenbeisetzung | 220,- Euro |
IV. Sonstige Gebühren
1. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle je Tag | 17,- Euro |
§ 7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde Siebenbäumen unter: www.kirche-siebenbäumen.de und einem entsprechendem Hinweis in der Zeitung „Markt“ mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgemacht und tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 07.09.2000 außer Kraft.