Friedhofs-Gebührensatzung 01.01.2023
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen vom 1. Januar 2023
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Siebenbäumen hat am 11. August 2022 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Alten und des Neuen Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296 und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich ggf. Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
1. Reihengrabstätte | ||
a) für Särge bis 1,20 m b) für Särge über 1,20 m c) für Särge über 1,20 m in Rasenlage d) für Urnen |
für 15 Jahre für 25 Jahre für 25 Jahre für 20 Jahre |
300,- Euro 1050,- Euro 1300,- Euro 670,- Euro |
2. Wahlgrabstätte – je Grabbreite | für 25 Jahre | 1200,- Euro |
3. Rasen-Wahlgrabstätte – je Grabbreite | für 25 Jahre | 1650,- Euro |
4. Urnenwahlgrabstätte – je Grabbreite | für 20 Jahre | 730,- Euro |
5. Rasen-Urnenwahlgrabstätte – je Grabbreite | für 20 Jahre | 795,- Euro |
6. Urnengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte | für 20 Jahre | 750,- Euro |
7. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten: a) Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 5 berechnet. b) Dabei werden Teile eines Jahres monatsgenau abgerechnet. |
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren
1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung | 27,- Euro | |
2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter | 27,- Euro | |
3. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung | ||
a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit b) eines liegenden Grabmals |
50,- Euro 27,- Euro |
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4. Gebühr für das Abräumen und Entsorgen eines Grabmals | ||
a) bei einer Grabplatte b) bei einem kleinen Stein (eine Grabbreite) c) bei einem großen Stein d) bei Sondersteinen nach Arbeitsaufwand |
60,- Euro 80,- Euro 150,- Euro |
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1. Für eine Erdbestattung | ||
a) Särge bis 1,20 m b) Särge über 1,20 m |
280,- Euro 670,- Euro |
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2. Für eine Urnenbeisetzung | 220,- Euro |
IV. Sonstige Gebühren
1. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle je Tag | 17,- Euro |
V. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde Siebenbäumen unter: www.kirche-siebenbäumen.de und einem entsprechendem Hinweis in der Zeitung „Markt“ mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgemacht und tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 01.04.2021 außer Kraft.