Friedhofssatzung

für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Siebenbäumen

vom 01. Oktober 2023 

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Siebenbäumen hat am 11. März 2021 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Präambel

I.  Allgemeine Vorschriften
§ 1    Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2    Verwaltung des Friedhofs
§ 3    Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

II.     Ordnungsvorschriften
§ 4    Öffnungszeiten
§ 5    Verhalten auf dem Friedhof
§ 6    Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7    Anmeldung der Bestattung
§ 8    Särge und Urnen
§ 9    Ruhezeit
§ 10    Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11    Umbettungen und Ausgrabungen

VI. Grabstätten
§ 12    Allgemeines
§ 13    Reihengrabstätten
§ 14    Wahlgrabstätten
§ 15    Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
§ 16    Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 17    Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 18    Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19    Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 20    Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten
§ 21    Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22    Gestaltungsgrundsatz
§ 23    Wahlmöglichkeit
§ 24    Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 25    Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 26    Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 27    Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 28    Allgemeines
§ 29    Grabpflege, Grabschmuck
§ 30    Vernachlässigung
§ 31    Umwelt- und Naturschutz

VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32    Zustimmungserfordernis
§ 33    Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 34    Fundamentierung und Befestigung
§ 35    Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 36    Unterhaltung
§ 37    Entfernung
§ 38    Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 39    Benutzung der Leichenräume
§ 40    Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren
§ 41    Haftung
§ 42    Gebühren

X. Schlussvorschriften
§ 43    Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
§ 44    Inkrafttreten

 

Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

I.     Allgemeine Vorschriften

§ 1     Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1)    Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen getragenen Friedhöfe „Alter Friedhof“ und „Neuer Friedhof“ in ihren jeweiligen Größen.
(2)    Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner können Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
(3)     Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 2     Verwaltung des Friedhofs

(1)    Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(2)    Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fach-ausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(3)     Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3     Schließung und Entwidmung

(1)     Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.
(2)     Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. 
(3)    Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. 
(4)    Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II.     Ordnungsvorschriften

§ 4     Öffnungszeiten

(1)    Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2)     Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5     Verhalten auf dem Friedhof

(1)     Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2)    Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
1.        die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
2.        Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
3.        an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, 
4.        in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
5.        Druckschriften zu verteilen,
6.        Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden, 
7.        Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
8.        fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
9.        zu lärmen,
10.        Hunde unangeleint mitzubringen und
11.        Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.   
    Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. 
(3)    Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4)    Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlas-sen.
(5)     Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6     Gewerbliche Arbeiten

(1)    Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2)    Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und 
a)    ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen nachweisen und
b)    dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3)    Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
(4)    Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofs-satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 
(5)    Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rück-sicht zu nehmen. 
(6)     Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungs-gemäßen Zustand zu versetzen. 
(7)     Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Fried-hof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(8)    Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitglied-staat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.

III.     Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7     Anmeldung der Bestattung

(1)     Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahl-grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2)    Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3)     Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§ 8     Särge und Urnen

(1)     Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vor-gesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
(2)    Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3)    Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4)    Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5)    Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6)     Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9     Ruhezeit

(1)     Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt sie 15 Jahre. 
(2)     Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10    Ausheben und Schließen der Gräber

(1)    Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zu-gefüllt.
(2)    Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3)     Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11    Umbettungen und Ausgrabungen

(1)    Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)    Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. 
(3)    Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grund-satz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
(4)    Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.
(5)    Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6)    Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7)    Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8)    Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9)     Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine Umbettung dar.

IV.     Grabstätten

§ 12    Allgemeines

(1)    Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.  
(2)    Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall vergeben. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).
(3)    Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4)    Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.
(5)    Die Grabstätten können angelegt werden als
1.    Reihengrabstätten,
2.    Wahlgrabstätten,
3.    Urnenreihengrabstätten,
4.    Urnenwahlgrabstätten und
5.    Gemeinschaftsgrabstätten.
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
(6)    Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
1.    Grabstätten für Erdbestattungen
-    bei einer Sarglänge bis 120 cm
Länge: 300 cm; Breite: 120 cm
-    bei einer Sarglänge über 120 cm
Länge: 300 cm; Breite: 120 cm 
2.    Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 3 bis 5
Länge: 120 cm; Breite: 100 cm 
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan der Anlage zu dieser Satzung für den Friedhof maßgebend.

§ 13 Reihengrabstätten

(1)    Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2)    In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(3)     Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1)    Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2)    Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3)    In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder zwei Urnen zusätzlich beigesetzt wird.
(4)    In einer Wahlgrabstätte darf die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
1.    die Ehegattin oder der Ehegatte,
2.    die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
3.    leibliche und adoptierte Kinder,
4.    die Eltern,
5.    die Geschwister,
6.    Großeltern und
7.    Enkelkinder sowie
8.    Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
(5)     Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

(1)    Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre (20 Jahre bei einer Urnenwahlgrabstätte), beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2)    Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte oder durch Anschreiben an die nutzungsberechtigte Person bekannt gemacht.
(3)    Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1)    Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vergleiche § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2)    Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
1.    Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
2.    Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Absatz 1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
3.    Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
4.    Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
5.    Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 17     Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1)    Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2)    Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 Satz 2 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.
(3)    Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 Satz 2 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
(4)    Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5)    Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.

§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1)    Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2)     Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstätte ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstätte noch mit Ruhezeiten versehen ist. 

§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1)    Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(2)    Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
(3)     Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten

(1)    Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte oder errichtet ein einheitliches Grabmal. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen.
(2)     Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen.

§ 21 Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topografisches Grabregister (zweifach) und ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten. Die Führung soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.

V.     Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 22    Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt, sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 23    Wahlmöglichkeit

(1)    Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt.
(2)    Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(3)    Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(4)     Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 24    Allgemeine Gestaltungsvorschriften 

für die Anlage von Grabstätten
(1)    Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2)    Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.

§ 25    Zusätzliche Gestaltungsvorschriften 

für die Anlage von Grabstätten
(1)    Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder: Neuer Friedhof, Felder 2 und 5 sowie für den Alten Friedhof, Felder Süd und Nord.
(2)    Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen der Anlage zu dieser Satzung getroffen werden.
(3)     Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff oder Ähnliches.
(4)     Auf dem Alten Friedhof, Felder Süd und Nord, gibt es zusätzlich zu § 25, Abs. 2 und 3 (Bepflanzung der ganzen Grabfläche), die Möglichkeit, ein Rasengrab (Blumenschmuck möglich; wenn vorhanden, wird er beim Mähen entfernt), eine Bepflanzung vor dem Stein (80 cm tief, keine Umrandung mit Steinen zulässig) zu nutzen. 

§ 26    Allgemeine Gestaltungsvorschriften 

für die Errichtung von Grabmalen
(1)    Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.
(2)     Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist. 
(3)     Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.

§ 27    Zusätzliche Gestaltungsvorschriften 

für die Errichtung von Grabmalen
(1)    Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder: Neuer Friedhof, Felder 2 und 5, sowie für den Alten Friedhof, Felder Süd und Nord.
(2)    Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(3)    Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
(4)    Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein Liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(5)    Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten. 
(6)    Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen in folgenden Größen zulässig:
1.     auf Reihengrabstätten (in Stelenform): 0,30 bis 0,40 m2
2.     auf einstelligen Wahlgrabstätten bei einer äußersten Breite von 
50 cm: 0,40 bis 0,60 m2
3.    auf mehrstelligen Wahlgrabstätten: 0,50 bis 0,90 m2
4.     auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen: 0,50 – 0,90 m2
(7)    Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:
1.    auf Urnenreihengrabstätten (nur liegende Grabmale): bis 0,30 m2
2.    auf Urnenwahlgrabstätten: 0,30 bis 0,45 m2
3.    auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
(8)    In dem Gestaltungsplan können im Rahmen von Absatz 6 und 7 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
(9)    Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
(10)     Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

VI.     Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 28    Allgemeines

(1)    Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine nach § 6 zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen entsprechend zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2)     Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
(3)    Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4)    Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
(5)     Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage oder einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 29    Grabpflege, Grabschmuck

(1)    Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2)     Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, dürfen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen. 
(3)     Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 30    Vernachlässigung

(1)     Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2)    Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die nutzugsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(3)     Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 31    Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

VII.    Grabmale und bauliche Anlagen

§ 32    Zustimmungserfordernis

(1)    Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2)    Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
1.    Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie 
2.    Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3)    Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4)     Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 33    Prüfung durch den Friedhofsträger

(1)    Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2)     Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(3)     Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 32 Absatz 3 entsprechend.

§ 34    Fundamentierung und Befestigung

(1)    Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2)     Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 35    Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1)    Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte be-stehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.
(2)     Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.

§ 36    Instandhaltung

(1)    Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2)    Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3)     Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 37    Entfernung

(1)    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2)    Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen lassen. Die Einzelheiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. 
Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen. 

§ 38    Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1)    Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
(2)     Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschafts-Verträge schriftlich abgeschlossen werden, in denen sich die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

VIII.    Leichenräume und Trauerfeiern

§ 39 Benutzung der Leichenräume

(1)    Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2)    Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3)     Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.

§ 40    Trauerfeiern

(1)    Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2)    Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3)    Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in dem jeweiligen Bundesland angehören, steht die Kirche zur Verfügung.
(4)     Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.

IX.    Haftung und Gebühren

§ 41    Haftung

(1)    Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts. 
(2)     Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 42    Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X.    Schlussvorschriften

§ 43    Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Entfällt.

§ 44    Inkrafttreten