Gebührensatzung
für die Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen
Nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 12 der Kindertagesstättensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen in der jeweils geltenden Fassung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen in der Sitzung am 9. Dezember 2021 die nachstehende Kindertagesstättengebührensatzung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme evangelischer Kindertagesstätten werden nach § 31 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) zur anteiligen Deckung der Kosten monatliche Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Mit dem Tag der Aufnahme gemäß Aufnahmebescheid des Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht.
(2) Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Monatsgebühr. Die Gebühren sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum fünften eines jeden Monats in einer Summe zu entrichten. Die Gebühren werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
(3) Die Ermäßigung des Regelbeitrages ist in § 7 KiTaG geregelt. Die Anträge sind beim Kreis zu stellen.
(4) Da der Elternbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kindertagesstätte darstellt, ist er auch während der Schließzeiten und bei Fehlzeiten des Kindes zu zahlen.
§ 3 Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühr beträgt für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr pro gewährter wöchentlicher Betreuungsstunde 5,80 €.
(2) Die Gebühr beträgt für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Schulpflicht pro gewährter wöchentlicher Betreuungsstunde 5,66 €.
(3) Das oben Genannte gilt unter anderem auch für Randzeiten, Ferienhort und Sonderdienste.
§ 4 Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht endet mit Ende des Betreuungsverhältnisses gemäß der Kindertagesstättensatzung.
§ 5 Gebührenschuldner
Die Sorgeberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Kindertagesstättengebührensatzung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde Siebenbäumen unter: www.kirche-siebenbaeumen.de und einem entsprechendem Hinweis in der Zeitung „Markt“ mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgemacht und tritt am 01.Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kindertagesstättengebührensatzung vom 01. Januar 2021 außer Kraft.
Die vorstehende Kindertagesstättengebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 23.12.2021 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Die Kindertagesstättengebührensatzung tritt in Kraft am 1. Januar 2022.
Betreuungsangebote (Platzanzahl begrenzt):
1. Für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
Frühdienst 7.30 – 8.00 Uhr 14,50 €
Familiengruppe 8.00 – 15.00 Uhr 203,00 €
2. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Schulpflicht:
Frühdienst 7.30 – 8.00 Uhr 14,15 €
Regelgruppe 8.00 – 15.00 Uhr 198,10 €
Familiengruppe 8.00 – 15.00 Uhr 198,10 €